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Versteigerungsbedingungen
  1. Das Auktionshaus handelt als Kommissionär im eigenen Namen und für Rechnung seiner Auftraggeber (Kommittenten), die unbenannt bleiben. Zugrunde liegen die Aufträge der Einlieferer. Die Auftragsverhältnisse ergeben sich durch Angabe einer Kennzahl (Einlieferer-Nummer), die in Klammern der Katalogaufnahme jeweils angefügt ist. Eigenware ist gesondert gekennzeichnet(1). Die Versteigerung ist freiwillig.

  2. Die angegebenen Preise sind in EURO beziffert und sind Schätzpreise, keine Limite.

  3. Der Versteigerer behält sich das Recht vor, Nummern des Kataloges zu vereinen, zu trennen, außerhalb der Reihenfolge anzubieten und zurückzuziehen. Er ist berechtigt, Gebote zurückzuweisen, wenn nicht vor der Versteigerung geeignete Sicherheiten geleistet oder Referenzen angegeben wurden.

  4. Sämtliche zur Versteigerung gelangenden Gegenstände können vor der Versteigerung besichtigt und geprüft werden. Die Sachen sind gebraucht und haben einen ihrem Alter, ihrem Gebrauch und ihrer Provenienz entsprechenden Erhaltungszustand. Dieser wird im Katalog nicht durchgängig erwähnt. Die Katalogbeschreibungen sind keine Garantien im Rechtssinne. Bei zweisprachigen deutsch-englischen Lotbeschreibungen ist der englische Text nur eine Zusatzinformation. Für die Vollständigkeit der Zustandsbeschreibungen ist allein der deutsche Text maßgeblich. Der Versteigerer übernimmt keine Haftung für Mängel, soweit er die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten erfüllt hat. Der Erwerber hat Beanstandungen unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Wochen nach der Auktion, dem Versteigerer anzuzeigen. Im Falle einer erfolgreichen Beanstandung reduziert oder erstattet der Versteigerer dem Erwerber den gezahlten Kaufpreis (einschließlich Aufgeld) entsprechend; ein über die Zuschlagshöhe hinausgehender Anspruch ist ausgeschlossen. Einzelstücke aus Konvoluten, größere Zeitschriftenreihen, Serienwerke, mehrbändige Gesamtausgaben und Objekte, die den Vermerk „nicht kollationiert“ oder „ohne Rückgaberecht“ tragen, sind vom Reklamationsrecht ausgeschlossen.

  5. Hinweis im Sinne der §§ 86, 86a, 184b StGB. Das Auktionshaus bietet Gegenstände, die zur Verbreitung nazistischen oder kinderpornographischen Gedankenguts mißbraucht werden könnten, nur unter der Bedingung an, daß sich Bieter auf diese Gegenstände mit ihrer Gebotsabgabe automatisch verpflichten, diese Gegenstände im Falle des Ersteigerns ausschließlich für strafrechtlich unbedenkliche wissenschaftliche Zwecke zu erwerben.

  6. Der Ausruf beginnt in der Regel mit der Hälfte des Schätzpreises. Gesteigert wird jeweils um ca. 5 – 10 %. Der Versteigerer kann im Einzelfall hiervon situationsbedingt abweichen. Der Zuschlag erfolgt nach dreimaligem Aufruf an den Höchstbietenden. Der Versteigerer kann den Zuschlag verweigern oder unter Vorbehalt erteilen. Wenn mehrere Personen das gleiche Gebot abgeben und nach dreimaligem Aufruf kein höheres Gebot erfolgt, entscheidet das Los. Der Versteigerer kann den Zuschlag zurücknehmen und die Sachen erneut anbieten, wenn irrtümlich ein rechtzeitig abgegebenes höheres Gebot übersehen worden ist, oder wenn der Höchstbietende sein Gebot nicht gelten lassen will oder sonst Zweifel über den Zuschlag bestehen.

  7. Kommissionäre haften für ihre Auftraggeber. Bestehen bei Abgabe eines Gebotes Differenzen zwischen der Katalognummer und dem Kennwort, so ist das Kennwort maßgebend. Folgen aus einer unrichtigen Übermittlung gehen zu Lasten des Auftraggebers. Bei Nichterteilung des Zuschlags trotz Gebots haftet der Versteigerer dem Bieter höchstens bis zur Höhe des Schätzpreises und dies nur, wenn ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit angelastet werden kann. Aufträge, die später als 24 Stunden vor oder erst während der Versteigerung eingehen, sind von jeder Haftung ausgeschlossen. Die in den Geboten genannten Limite gelten als Zuschlagspreise, auf welche das Aufgeld und die Mehrwertsteuer zusätzlich erhoben werden.

  8. Mit der Erteilung des Zuschlags geht die Gefahr für nicht zu vertretende Verluste und Beschädigungen auf den Ersteigerer über. Das Eigentum an den ersteigerten Sachen erwirbt der Ersteigerer erst mit dem vollständigen Zahlungseingang beim Auktionshaus.

  9. Auf den Zuschlag wird ein Aufgeld von 28 % berechnet, in dem die Umsatzsteuer enthalten ist und nicht separat ausgewiesen wird (Differenzbesteuerung). Für Katalognummern, vor deren Schätzpreisen der Vermerk *R steht, ist auf den Zuschlag ein Aufgeld von 20 % und auf die Summe von Zuschlag und Aufgeld die ermäßigte Mehrwertsteuer von 7 % zu entrichten. Bei Katalognummern, deren Schätzpreisen der Vermerk ** vorangestellt steht, gilt der volle Mehrwertsteuersatz von 19 %. Für steuerinländische Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug bei dem Katalogangebot berechtigt sind, kann die Gesamtrechnung über die von einem solchen ersteigerten Positionen auf Wunsch wie bisher nach der Regelbesteuerung ausgestellt werden. Die Mehrwertsteuer entfällt für Kunden aus Nicht-EU-Ländern, wenn der Versand der ersteigerten Ware durch uns in das Nicht-EU-Land erfolgt, oder der amtliche Nachweis der Ausfuhr innerhalb von vier Wochen erbracht wird. Händlern aus EU-Ländern kann die Mehrwertsteuer nur dann erstattet werden, wenn sie ihre europäische USt-IdNr. bei Auftragserteilung bekanntgeben. Bei Auszahlungen erfolgt die Umrechnung des Rechnungsbetrages zum am Tag der Auszahlung geltenden Devisenkurs. Die Kosten für Porto, Verpackung, Versicherung und Bankspesen gehen zu Lasten des Käufers.

  10. Von den Ersteigerern von Originalkunstwerken und Photographien werden als Beitrag auf die gesetzlichen Folgerechtsabgaben (§ 26 UrHG) 2 % auf den Zuschlagspreis erhoben.

  11. Die Gebühr auf Internet-Zuschläge (derzeit Portal ZISSKA & LACHER 2 %, Invaluable 3 %) trägt der jeweilige Ersteigerer.

  12. Der Gesamtbetrag ist mit dem Zuschlag fällig und zahlbar in bar oder durch bankbestätigten Scheck. Zahlungen auswärtiger Ersteigerer, die schriftlich oder telefonisch geboten haben, sind binnen vierzehn Tagen nach Rechnungsstellung fällig.

  13. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 1 % per Monat berechnet. Im Übrigen kann das Auktionshaus bei Zahlungsverzug wahlweise Erfüllung des Kaufvertrages oder nach Fristsetzung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen; der Schadensersatz kann in diesem Falle auch so berechnet werden, daß die Sache in einer neuen Auktion nochmals versteigert wird und der säumige Käufer für einen Mindererlös gegenüber der vorangegangenen Versteigerung und für die Kosten der wiederholten Versteigerung einschließlich der Gebühren des Auktionshauses aufzukommen hat.

  14. Der Erwerber ist verpflichtet, die Gegenstände sofort nach der Auktion in Empfang zu nehmen. Falls er Versendung wünscht, erfolgt diese auf eigene Gefahr. Bei Versand von Graphiken werden vorhandene Passepartouts und Rahmen entfernt, es sei denn, das Haus wurde vom Erwerber unmittelbar nach dem Erwerb zur Mitlieferung desselben beauftragt.

  15. Mit Erteilung eines schriftlichen Auftrages oder Abgabe eines Gebotes erkennt der Ersteigerer diese Bedingungen ausdrücklich an. Dies gilt auch für Verkäufe aus den Rückgängen.

  16. Erfüllungsort und Gerichtsstand für den vollkaufmännischen Verkehr ist München. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Das UN-Abkommen über Verträge des internationalen Warenkaufs (CISG) findet keine Anwendung.

  17. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen davon unberührt (Salvatorische Klausel).

  18. Die Versteigerungsbedingungen haben eine deutsche und eine englische Fassung. In allen Streit- und Zweifelsfällen ist die deutsche Fassung maßgebend; das gilt auch für die Auslegung von Rechtsbegriffen und Katalogangaben.

München, den 01.10.2017

ZISSKA & LACHER Buch- und Kunstauktionshaus GmbH & Co. KG